(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der
Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in
Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch
Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese
geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen
des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten
Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme.
Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von
drei Jahren je Krankheitsfall.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach
§ 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung
nach Absatz 1, insbesondere
1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall
Soziotherapie erforderlich ist,