im Nahbereich bei einem Abstand von
mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder
b) durch Buchstabe a) nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem
Schweregrad vorliegen
5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör
nur mit Hörhilfen möglich ist
6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentaube und Hörstumme, Personen mit
erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder
deren Sprache stark unartikuliert ist
§ 2 Geistig wesentlich behinderte Menschen
Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs.1 Satz1 des Gesetzes sind Personen,
die infolge einer Schwäche Ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in Ihrer Fähigkeit
zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.
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