§ 1 Körperlich wesentlich behinderte Menschen durch körperliche Gebrechen wesentlich in Ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 39 Abs.1 Satz1 des Gesetzes sind. 1. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist.

2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts.

3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist.

4. Blinde oder solche Sehbehinderte, bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel.
a) auf dem besseren Auge oder beidäugig





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