Grundlagen der Anspruchsberechtigung von Hilfen
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)
§ 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,
wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
I. Eingliederungshilfe - Verordnung (Inkrafttreten: 1.Juli 2001) hier: Abschnitt I Personenkreis
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