Grundlagen der Anspruchsberechtigung von Hilfen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)

ยง 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

I. Eingliederungshilfe - Verordnung (Inkrafttreten: 1.Juli 2001) hier: Abschnitt I Personenkreis





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